Am 29. Juni 2023 trat die EUDR in Kraft. Die Verordnung soll dazu beitragen, einen erheblichen Teil der weltweiten Entwaldung und Waldschädigung zu beenden und ist Teil eines Aktionsplans der EU. Gemäß der Verordnung muss jeder Marktteilnehmer oder Unternehmer, der die in der Verordnung aufgeführten Waren (Soja, Rindfleisch, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Gummi und einige ihrer Folgeprodukte wie Leder, Schokolade, Reifen oder Möbel) auf den EU-Markt bringt oder aus ihr aus-führt, in der Lage sein, nachzuweisen, dass die Erzeugnisse nicht aus nach dem 31. Dezember 2020 entwaldeten Flächen stammen oder zur Waldschädigung beigetragen haben. Alle Marktteilnehmer – auch Waldbesitzer sind Marktteilnehmer – und große Händler (keine KMU) unterliegen diesen Sorgfaltspflichten.
 Notwendigkeit einer Sorgfaltserklärung im digitalen Informationssystem der EU-Kommission
 Rückverfolgbarkeit, die die Ware mit dem Grundstück der Herstellung verbindet Geolokalisation durch Breiten– und Längengrad; bis 4 ha mindestens einem Breitengrad- und Längengradwert, ab 4 ha durch Polygon)
 Im Rahmen der Sorgfaltspflicht sind Dokumente oder andere Nachweise zu sammeln, die die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften im Land des Holzeinschlags belegen und somit Rückschlüsse auf das Risiko des illegalen Holzeischlags zu-lassen. Beispiele für Dokumente, die im Rahmen einer Sorgfaltspflicht nach Auskunft des BMEL vorzuhalten sind:

Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften: Managementpläne von Schutzgütern (bspw. FFH), Nachweis einer Zertifizierung.
Die Sorgfaltspflicht liegt auch im Falle der Beauftragung eines „Autorisierten Bevollmächtigten“ beim Marktteilnehmer.

Eigentumsnachweis: Auszug aus dem Grundbuch, Kaufvertrag, Pachtvertrag